Was gilt für Flächen von ThüringenForst?

Für die Flächen im Eigentum von ThüringenForst gilt nach der Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ vom 5. Juli 2018 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8/2018 vom 26. Juli 2018) im Speziellen:

  • Bereits aus der forstlichen Nutzung genommen“ bedeutet, dass auf diesen Flächen das Roden und Fällen von Bäumen sowie die Nutzung und Entnahme von Holz untersagt ist, sofern dies nicht aus Gründen der Verkehrssicherung oder des Forstschutzes für angrenzende Wälder erforderlich ist.
  • Bis 2029 aus der forstlichen Nutzung zu nehmen“ bedeutet, dass bis zum Jahr 2029 ausschließlich naturschutzfachlich begründete Waldumbaumaßnahmen sowie Maßnahmen der Verkehrssicherung und des Forstschutzes zulässig sind. Dabei geht es vor allem darum, nicht standortheimische Nadelhölzer aus den Beständen zu entnehmen, um einem Borkenkäferbefall vorzubeugen und standortheimische Arten einzubringen. Nutzungsplanungen und Holzeinschlag im Laubholz dürfen hier nicht mehr erfolgen.
  • Maßnahmen der Verkehrssicherung sind immer möglich, wenn diese erforderlich sind. Dabei soll das Holz schadlos auf der Fläche verbleiben.
  • Maßnahmen des Forstschutzes sind immer möglich, wenn eine Gefährdung angrenzender Wälder droht, z. B. durch Borkenkäferbefall.